Was brauche ich, wenn...

A

... ich mich an-, um- oder abmelden will?

An-, Um- und Abmeldung von Personen

Änderung des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015

Am 1. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit wurden zugleich neue Regelungen wirksam, die von Bürgerinnen und Bürgern, z. B. bei einem Wohnungswechsel, künftig zu beachten sind. Wissenswerte Regelungen des neuen Bundesmeldegesetzes werden hier dargestellt:

Auskünfte zum Zwecke der Werbung
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger voher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum zwecke der Werbung und/oder Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerrruf bestehen. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.

An- und Abmeldung
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Wer ins Ausland verzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinerlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde, z. B. im Zusammenhang mit Wahlen, mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungsplficht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung. Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern ab 01.11.2015 den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.
Die Wohnungsgeberbescheinigung finden Sie hier und ist zusätzlich auch im Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. erhältlich.

 

Meldepflicht  
Die Pflicht zur Meldung hat grundsätzlich jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Kinder müssen von ihren gesetzlichen Vertretern und Personen, die unter Betreuung stehen, von ihrem Betreuer angemeldet werden.


Zuzug  
Wer im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen im Einwohnermeldeamt der VG anzumelden.

Was bringe ich mit?

  • den Personalausweis bzw. Reisepass
  • bei Familien evtl. das Familienstammbuch

Die Meldebestätigung sowie den Eintrag der neuen Adresse in den Dokumenten erhält der/die Bürger/in nach Vorlage. Zur Vorlage der Dokumente ist das persönliche Erscheinen (oder im Ausnahmefall das eines bevollmächtigten Vertreters) im Einwohnermeldeamt unbedingt erforderlich. Es ist nicht möglich, dieses Verfahren über das Internet durchzuführen, da eine rechtsgültige Unterschrift erforderlich ist.


Umzug  
Wer innerhalb des Gebietes der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. umzieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen im Einwohnermeldeamt der VG umzumelden. 
 
Was bringe ich mit? 

  • den Personalausweis bzw. Reisepass
     

Wegzug
Wer aus seiner Wohnung auszieht, muss sich nur dann im Einwohnermeldeamt der VG abmelden, wenn keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird (z. B. Abmeldung einer Nebenwohnung, Wegzug ins Ausland)


Meldeschein  
Für jede Person ist grundsätzlich ein Meldeschein auszufüllen. Bei der Meldung einer Familie, die zum gleichen Zeitpunkt von derselben bisherigen in dieselbe künftige Wohnung zieht, kann ein gemeinsamer Meldeschein verwendet werden.


Meldebestätigung
Bei An-, Um- oder Abmeldung erhält der Meldepflichtige eine kostenfreie schriftliche Meldebestätigung. 
Werden zusätzliche Bescheinigungen benötigt, kostet jede Bestätigung 5,00 Euro.


Mehrere Wohnungen
Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutze Wohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung. Bei Verheirateten bzw. Familien ist die vorwiegend benutze Wohnung der Familie oder der 
Lebenspartner die Hauptwohnung.
Der Einwohner hat bei jeder Anmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen er hat und welche dieser Wohnungen seine Hauptwohnung ist.


Auskunft aus dem Melderegister
Eine einfache Melderegisterauskunft kann persönlich oder schriftliche erfolgen. Die Auskunftsgebühr beträgt 10,00 Euro. 
 
 

F

... ich ein erweitertes Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige beantragen will?

Bundeskinderschutzgesetz

Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses von ehrenamtlich Tätigen - Umsetzung nach § 72a SGB VIII

§ 72a SGB VIII wurde durch das Bundeskinderschutzgesetz neu gefasst und ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Damit wurde der Kinderschutz im präventiven Bereich, aber auch im Bereich der Intervention erweitert. Ziel ist es, mithilfe verschiedener gesetzlicher Neuregelungen dem Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen, die außerhalb der Familie und des unmittelbaren Einflussbereiches der Eltern ein besonderes Vertrauensverhältnis zu Dritten eingehen und aufbauen. Ferner wird das Ziel verfolgt, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen, um damit Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen.

Der neue § 72 a SGV VIII beinhaltet folgende wesentliche Änderungen:

 

  • Ein eventueller Tätigkeitsausschluss ist durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gem. § 30a BZRG (bzw. für Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Staaten durch ein europäisches Führungszeugnis, § 30b BZRG) festzustellen.
  • Auch neben- und ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen sind in den Anwendungsbereich einbezogen.
  • § 72a SGB VIII erfasst alle Träger der freien Jugendhilfe sowie Vereine gem. § 54 SGB VIII.

 

Nach § 72a Abs. 4 SGB VIII müssen daher auch Ehrenamtliche, die bei freien Trägern Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

 

Für die Beantragung von Führungszeugnissen für ehrenamtlich Tätige verwenden Sie bitte das Musterformular. Füllen Sie dieses bitte vollständig aus und geben es bei der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. im Einwohnermeldeamt (Zi.-Nr. 10) ab. Die erweiterten Führungszeugnisse werden gebührenfrei durch die Verwaltungsgemeinschaft beantragt und der ehrenamtlich tätigen Person vom Bundesamt für Justiz zugesandt.

 

Diese können dann das Führungszeugnis zur Einsichtnahme beim Verein vorlegen oder sich von der VG Hofheim i.UFr. eine Formblattbescheinigung ausstellen lassen, dass gegen die jeweilige Person kein Tätigkeitsausschluss nach § 72a SGB VIII vorliegt. Die Bestätigung wird auf Wunsch auch durch das Kreisjugendamt Haßberge ausgestellt.

... ich ein Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ONLINE beantragen will?

Führungszeugnisse bzw. Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz ONLINE beantragen

Wer ein Führungszeugnis benötigt, kann sich seit dem 01.09.2014 den Behördengang sparen. Mit dem elektronischen Personalausweis können Führungszeugnisse ab sofort online im Internet beantragt und bezahlt werden. Dieses einfache Verfahren steht allen Bürgerinnen und Bürgern offen, die ein Führungszeugnis vorlegen müssen, sei es bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz, für die ehrenamtliche Jugendarbeit oder vor der Aufnahme eines Gewerbes. Neben Führungszeugnissen können auch Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister über das neue Online-Portal des Bundesamtes für Justiz beantragt werden. Solche Auskünfte benötigen häufig Unternehmen, die sich in Ausschreibungsverfahren um öffentliche Aufträge bewerben. Unter www.fuehrungszeugnis.bund.de finden Sie nähere Informationen.

Der Online-Antrag kann rund um die Uhr gestellt werden. Am heimischen PC, mobil unterwegs oder sogar aus dem Ausland. Voraussetzungen für den Online-Antrag sind der neue elektronische Personalausweis, der für die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet sein muss, und ein passendes Kartenlesegerät. Auf diese Weise kann eindeutig identifiziert werden, wer den Antrag stellt. Ausländische Mitbürger, die keinen deutschen Personalausweis besitzen, können in gleicher Weise die entsprechende Funktion ihres elektronischen Aufenthaltstitels nutzen.

Die Anträge können natürlich auch weiterhin persönlich bei der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. im Einwohnermeldeamt (Zimmer 10) gestellt werden.

Fuehrungszeugnis_online_-_Flyer.pdf

G

... ich eine Garage oder ein Nebengebäude bauen will?

Merkblatt für den Bauherrn zum Bau von Garagen oder Nebengebäuden

Im Hinblick auf die zum 01.01.2008 in Kraft getretene Novellierung der Bayerischen Bauordnung (BayBO 2008) veröffentlicht die Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. für den Bau von Garagen und Nebengebäuden - insbesondere als Grenzgebäude - folgende grundsätzliche Informationen.

I. Planungsrechtliche Zulässigkeit

a) Liegt Ihr Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, so richtet
    sich die Zulässigkeit von Garagen oder Nebengebäuden nach dessen
    Festsetzungen.

b) Liegt Ihr Grundstück innerorts, aber außerhalb eines Bebauungsplanes, so
    sind Garagen und Nebengebäude grundsätzlich nach den unten genannten
    bauordnungsrechtlichen Vorgaben der BayBO 2008 zulässig.

c) Liegt Ihr Grundstück außerhalb jeglichen Bebauungszusammenhangs - also
    im sogenannten „Außenbereich“ -, sind Garagen und Nebengebäude nicht
    ohne weiteres zulässig. Einzelfälle sind mit dem Landratsamt abzuklären. 

II. Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit

a) Verfahrensfrei (also „genehmigungsfrei“) nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) 
    und b) BayBO sind

  • Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich
  • Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich

b) Vorschriften des Art. 6 Abs. 9 BayBO (Abstandsflächen)

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9,0 m, bei einer Gesamtlänge der Grundstücksgrenze von mehr als 42,0 m darüber hinaus freistehende Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3,0 m, nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 5,0 m zulässig.
Abweichend von Art 6 Abs. 4 BayBO bleibt bei einer Dachneigung bis zu 70 Grad die Höhe von Dächern und Giebelflächen unberücksichtigt.

Mit diesen Regelungen ist der alte Grundsatz, wonach Garagen und Nebengebäude entweder direkt auf die Grenze zu stellen oder mindestens 3,0 m davon abzurücken sind, aufgegeben. Damit wurde ermöglicht, einen sicherlich gestalterisch wünschenswerten Dachüberstand bei einem Grenzgebäude unterzubringen, ohne dafür eine Abweichung von den Abstandsflächen zu benötigen.

Tabellarische Aufstellung 

Vorhaben Abstandsfläche Verfahrensfreiheit
Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich 
(= Nebengebäude, Gartenhäuser, Gerätehäuser, Gartenlauben usw.)

Nein,
soweit die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 vorliegen

 

Ja





 
Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 50 m² Fläche, außer im Außenbereich mit: Nein


 
Ja


 
  • Wandhöhe max. 3,0 m
  • Gesamtlänge je Grundstücksgrenze max. 9,0 m
  • Ab einer Grundstücksgrenzlänge über 42,0 m sind zusätzlich freistehende Gebäude ohne  Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe von 3,0 m, nicht mehr als 50 m³  Brutto-Rauminhalt und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 5,0 m zulässig
  • Die Länge dieser ohne Abstandsflächen zulässigen Bebauungen darf an den Grundstücksgrenzen zusammengefasst auf einem Grundstück 15,0 m nicht überschreiten.

Um Beachtung dieser Hinweise wird gebeten.

H

... ich heiraten will?

Die Eheschließenden müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Grundsätzlich müssen sie persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der beiden verhindert, kann er den anderen schriftlich ermächtigen. Ausnahmsweise, wenn beide Eheschließenden aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden.

Welches Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Eheschließenden ab. Bestehen unterschiedliche Wohnsitze, können sie sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Eheschließung anmelden wollen.

Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit). Der Standesbeamte muss dazu einige Fragen an die Eheschließenden stellen.

Die Zuständigkeitsregelung ist jedoch nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden, wenn bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Ehehindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Ehevoraussetzungen) der Eheschließenden ergeben haben. Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Eheschließenden eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. Die Eheschließung hat innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung zu erfolgen, sonst ist ein erneutes Anmeldeverfahren notwendig.

Sind Sie schon 18 Jahre alt?
Beide Eheschließenden müssen volljährig sein.

Waren Sie schon verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?

  • Die frühere Ehe muss durch Tod, Scheidung oder sonstige gerichtliche Aufhebung aufgelöst sein.
    Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so gilt: Eine Auslandsscheidung ist in der Regel nur wirksam, wenn sie durch die zuständige Landesjustizverwaltung ausdrücklich anerkannt wurde. Ausnahmen gelten nur, wenn die Ehe im Heimatstaat beider Ehegatten geschieden worden ist und keiner der Ehegatten deutschem Recht untersteht. Eine Anerkennung ist auch dann nicht erforderlich, wenn ein Gericht oder eine Behörde eines Staates der EU, ausgenommen Dänemark, entschieden hat und die Entscheidung nach dem 01. März 2001 ergangen ist. Soweit eine Anerkennung erforderlich ist, empfiehlt es sich, rechtzeitig den erforderlichen Antrag zu stellen, weil die Bearbeitung eine gewisse Zeit erfordert und unter Umständen weitere Unterlagen beschafft werden müssen. Bei der Antragstellung ist das Standesamt, bei dem die neue Ehe geschlossen werden soll, gerne behilflich. Wurde die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils von einer Landesjustizverwaltung ausgesprochen, so ist sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend, so dass für den Antragsteller ein für allemal klare Verhältnisse über seinen Personenstand geschaffen sind.
  • Die frühere Lebenspartnerschaft muss durch Tod, gerichtlichen Aufhebungsbeschluss oder sonstige gerichtliche Aufhebung aufgelöst sein.

Sind Sie in gerader Linie miteinander verwandt? Oder sind Sie Voll- oder Halbgeschwister?
In diesen Fällen ist eine Ehe ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme erloschen ist.

Sind Sie Adoptivgeschwister?
In diesem Fall könnte das Familiengericht eine Ausnahme zulassen.

Sind Sie Ausländer?
Ausländer müssen, außer im Fall einer gleichgeschlechtlichen Ehe, ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen. Ist das nicht möglich, muss eine Befreiung durch den Präsidenten des in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Oberlandesgerichts beigebracht werden.

Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann das Standesamt die Ehefähigkeit der Eheschließenden feststellen und einen konkreten Termin für Eheschließung vereinbaren.


UNTERLAGEN

In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Von Eheschließenden, die beide noch nicht verheiratet waren und volljährig und Deutsche sind:

  • Einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt, das für den Geburtsort zuständig ist.
  • Eine Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes und der Staatsangehörigkeit, erhältlich beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes.
  • Eine Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister gemeinsamer Kinder (nicht älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.
  • Ein gültiger Reisepass oder Personalausweis.

Von Eheschließenden, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:

Zusätzlich ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft (z. B. Tod, Scheidung, gerichtlichen Aufhebungsbeschluss). In der Regel kann der Nachweis durch eine neu ausgestellte Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft erbracht werden.

 

ALLGEMEINE HINWEISE

  • Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!
  • Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher!) benötigt.

In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Ihr zuständiges Standesamt berät Sie gerne.

 

KOSTEN

Die Gebühr für die Überprüfung der Ehefähigkeit beträgt 55,00 €.

Ist ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um 30,00 € pro Person.

Daneben können noch weitere Gebühren und Auslagen anfallen.

P

... ich einen Personalausweis beantragen will?

Personalausweis/vorläufiger Personalausweis

Aktuelles:

Seit dem 1. November 2010 gibt es einen neuen Personalausweis.
Wichtige Hinweise dazu finden Sie hier oder unter www.personalausweisportal.de

Allgemeine Informationen 
 
Deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger (gemäß Artikel 116 Abs. 1 des 
Grundgesetzes), die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den 
Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, 
sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen. Für Kinder bis
zur Vollendung des 16. Lebensjahres kann seit 01.11.2007, mit Einwilligung beider Elternteile, ein Personalausweis 
beantragt werden.

Ein Personalausweis ist bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres sechs Jahre, 
danach (ab dem 24. Geburtstag) zehn Jahre gültig.  

Eine Verlängerung der Gültigkeit des Personalausweises ist nicht möglich, er 
muss nach Ablauf der Gültigkeit neu beantragt werden. 
 

Wie erhalte ich einen Personalausweis? 
 
Der Antrag auf Neuausstellung erfolgt für Personen, die im Gebiet der 
Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. mit Hauptwohnung gemeldet sind, 
durch eine persönliche Vorsprache im Einwohnermeldeamt der 
Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. Dort wird Ihnen der Antrag vom 
Sachbearbeiter ausgedruckt und kann sofort unterschrieben werden. 
 

Was bringe ich mit? 

  • Der alte Personalausweis oder Reisepass ist vorzulegen
  • Bei Kindern bis zur Vollendung des 16. 
    Lebensjahres ist die Unterschrift beider Eltern notwendig 
  • Auszug aus dem Familienbuch bzw. Abstammungs- oder 
    Geburtsurkunde, als Original oder beglaubigte Abschrift zur Feststellung 
    der Namensführung (sofern nicht bereits bei der Anmeldung vorgelegt 
    oder nicht bereits ein Ausweisdokument durch die 
    Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. ausgestellt wurde)
  • Sollten Sie Vertriebener, Spätaussiedler oder eingebürgert worden sein, bringen Sie bitte ebenfalls einen Nachweis der deutschen 
    Staatsangehörigkeit (Einbürgerungsurkunde, 
    Spätaussiedlerbescheinigung, Vertriebenenausweis) mit. 
  • Ein biometrisches Lichtbild (farbig), nicht älter als ein halbes Jahr, in der Größe von mind. 35 x 45 mm im Hochformat. Das Lichtbild muss Sie ohne Kopfbedeckung zeigen.
  • Die Ausstellungsgebühr ist bar zu entrichten. 

 

Vorläufiger Personalausweis 
 
Sollten Sie sofort ein gültiges Ausweisdokument benötigen, wird Ihnen ein 
vorläufiger Personalausweis mit der Gültigkeit von drei Monaten ausgestellt.
 

Gebühren und Fristen 
 
Da der Personalausweis von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird, 
kann das Ausweisdokument frühestens nach 2 Wochen nach Antragstellung abgeholt werden. Bei der Abholung ist der alte Personalausweis vorzulegen und eine Vollmacht bei Abholung durch eine andere Person. Zudem benötigen Sie zur Abholung die Quittung als Bestätigung, dass ihr Personalausweis bereits bezahlt wurde (diese wurde Ihnen bei der Beantragung des Personalausweises augehändigt und nach Bezahlung in der Kasse bestätigt bzw. abgezeichnet).
 
Die Gebühr für die Beantragung eines Personalausweises beträgt 22,80 Euro (für Personen unter 24 Jahre) und 37,00 Euro (für Personen ab 24 Jahre).

Die Gebühr für die Beantragung eines vorläufigen Personalausweises beträgt 10,00 Euro.

 

R

... ich einen Reisepass beantragen will?

Reisepass/Expresspass/vorläufiger Reisepass

Allgemeine Informationen 
 
Deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger (gemäß Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes), die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können einen Reisepass beantragen. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kann, mit Einwilligung beider Elternteile, ein Reisepass beantragt werden. 

Ein Reisepass ist bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres sechs Jahre, danach (ab dem 24. Geburtstag) zehn Jahre gültig. 

Eine Verlängerung der Gültigkeit des Reisepasses ist nicht möglich; er muss nach Ablauf der Gültigkeit neu beantragt werden. 

Eintragungen von Kindern im Reisepass der Eltern sind seit dem 01.11.2007 nicht mehr möglich. Für das Kind muss somit ein eigenes Ausweisdokument ausgestellt werden. 

Wie erhalte ich einen Reisepass? 
 
Der Antrag auf Neuausstellung erfolgt für Personen, die im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. mit Hauptwohnung gemeldet sind, durch eine persönliche Vorsprache im Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. Dort wird Ihnen der Antrag vom Sachbearbeiter ausgedruckt und kann sofort unterschrieben werden.  
 

Was bringe ich mit? 

  • Der alte Personalausweis oder Reisepass ist vorzulegen. 
  • Bei Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die 
    Unterschrift beider Eltern notwendig 
  • Auszug aus dem Familienbuch bzw. Abstammungs- oder 
    Geburtsurkunde als Original oder beglaubigte Abschrift zur Feststellung 
    der Namensführung (sofern nicht bereits bei der Anmeldung vorgelegt 
    oder nicht bereits ein Ausweisdokument durch die 
    Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. ausgestellt wurde) 
  • Sollten Sie Vertriebener, Spätaussiedler oder eingebürgert worden sein, 
    bringen Sie bitte ebenfalls einen Nachweis der deutschen 
    Staatsangehörigkeit (Einbürgerungsurkunde, 
    Spätaussiedlerbescheinigung, Vertriebenenausweis) mit. 
  • Ein biometrisches Lichtbild (farbig), nicht älter als ein halbes Jahr, in der Größe von mind. 35 x 45 mm im Hochformat (siehe Fotomustertafel der Bundesdruckerei). Das Lichtbild muss Sie ohne Kopfbedeckung zeigen. 
  • Jugendliche, die bei Abholung des Reisepasses das 18. Lebensjahr noch 
    nicht vollendet haben, benötigen eine Einverständniserklärung der Eltern. 
  • Die Ausstellungsgebühr ist bar zu entrichten. 



Expresspass/vorläufiger Reisepass – weitere Hinweise  

In eiligen Fällen können Sie einen Express-Reisepass beantragen. Dieses Dokument erhalten Sie dann innerhalb von drei Werktagen. Sollten Sie sofort ein gültiges Ausweisdokument benötigen, wird Ihnen ein vorläufiger Reisepass mit der Gültigkeit von einem Jahr ausgestellt. Vorläufige Reisepässe werden jedoch nur noch ausgestellt, wenn ein Expresspass nicht rechtzeitig fertiggestellt werden kann. Hierzu sind allerdings Nachweise wie z. B. die Buchungsbestätigung der Reise vorzulegen.

Sind Sie aus beruflichen Gründen darauf angewiesen sein, einen zweiten Reisepass zu besitzen, ist dies schriftlich zu begründen (Bestätigung vom Arbeitgeber) und bei der Beantragung mit vorzulegen. Dieser zweite Reisepass hat eine Gültigkeit von sechs Jahren, unabhängig vom Alter des Antragstellers. 

Für Vielreisende wird der 48-Seiten Reisepass angeboten. Dieser Pass enthält 16 Seiten mehr für Visa-Eintragungen. 
 

Gebühren und Fristen 
 
Da der Reisepass von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird, kann das 
Ausweisdokument frühestens nach 4 - 6 Wochen nach Antragstellung abgeholt 
werden. Nach Rücklieferung der Reisepässe von der Bundesdruckerei erfolgt 
eine schriftliche Mitteilung an den Antragsteller. Bei der Abholung ist der alte 
Reisepass vorzulegen (falls vorhanden) und eine Vollmacht bei Abholung durch eine andere Person.

Die Gebühr für die Beantragung eines Reisepasses beträgt: 

  • bei Personen unter 24 Jahren (6 Jahre Gültigkeit) 37,50 Euro 
  • bei Personen über 24 Jahren (10 Jahre Gültigkeit) 70,00 Euro 

Die Gebühr für einen vorläufigen Reisepass beträgt 26,00 Euro. 

Die Zusatzgebühr für einen Express-Pass beträgt 32,00 Euro und für den 48-
Seiten-Pass 22,00 Euro. 
 
 

V

... ich eine Veranstaltung abhalten will?

Vergnügungen, Veranstaltungen, Feste, Feiern

Für den Fall, dass Sie eine Veranstaltung abhalten möchten, haben Sie eine Reihe von öffentlichen Vorschriften zu beachten. Bei der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. müssen Sie frühzeitig die Veranstaltung anzeigen und zum Zweiten möglicherweise eine Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes beantragen.

Außerdem finden Sie hier zwei Hilfsbroschüren, die Ihnen viele Informationen bieten und als Hilfestellung dienen:

1. Party?... aber sicher!

2. Leitfaden für Vereinsfeiern

 

Einen ausführlichen Artikel zu diesem Thema finden Sie hier.

 

1.  Veranstaltungsanzeige

Veranstaltung von Vergnügungen sind nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.

Eine Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Beispiele für Vergnügungen in diesem Sinne sind Ausstellungen, Feuerwerke, Filmvorführungen, Konzerte, Modevorführungen, musikalische Darbietungen, Theatervorführungen, Volksfeste, Tanzveranstaltungen, Zirkus usw.

Wird die Anzeige unterlassen oder die Erlaubnis nicht eingeholt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Die Kosten für die Bestätigung der Veranstaltungsanzeige betragen 5,00 €, sofern keine Erlaubnis oder keine Anordnung für den Einzelfall (z. B. Anordnung auf früheres Ende der Veranstaltung oder auf Einhaltung von Sicherheitsauflagen) notwendig ist. Deshalb ist es wichtig, das entsprechende Formblatt genauestens auszufüllen.

Eine erlaubnispflichtige Veranstaltung liegt u. a. vor, wenn die Anzeige nicht spätestens eine Woche vorher erfolgt ist oder mehr als 1.000 Besucher zugelassen werden sollen. In diesen besonderen Fällen beträgt die Gebühr mindestens 15,00 €. Es wird daher dringend geraten, die Veranstaltung so bald wie möglich anzuzeigen.

Das entsprechende Formblatt (Veranstaltungsanzeige/Gestattungsantrag) finden sie weiter unten.

2.  Gestattung

Wenn bei einer Veranstaltung auch alkoholische Getränke abgegeben werden, ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (§ 2 GastG) erforderlich. Der Veranstalter hat deshalb zu überprüfen, ob erstens dem Veranstalter und zweitens für genau diese Örtlichkeit, in der die Veranstaltung durchgeführt werden soll, durch das Landratsamtes Haßberge eine gaststättenrechtliche Erlaubnis (Konzession) erteilt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, was erfahrungsgemäß bei den meisten Veranstaltungen der Fall ist, so ist bei Abgabe von alkoholischen Getränken eine Gestattung auf vorübergehenden Gaststättenbetrieb bei der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. zu beantragen. Der Antrag auf Gestattung ist mit der Veranstaltungsanzeige so bald wie möglich, mindestens zwei Wochen vorher, abzugeben.

Die Gebühr für die Erteilung der Gestattung beträgt mindestens 30,00 € pro Tag.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausschank von alkoholischen Getränken bei einer Veranstaltung ohne entsprechende Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Dies kann eine entsprechende Geldbuße oder die Untersagung des unerlaubten Betriebs nach sich ziehen.

Hier oder in der Rubrik Bürgerservice im Unterpunkt Formulare & Anträge steht das entsprechende Formblatt (Veranstaltungsanzeige/Gestattungsantrag) zum Download bereit. Das vollständig ausgefüllte Formular ist mit Unterschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. abzugeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nur vollständig ausgefüllte Formulare bearbeitet werden können. Wenn Lücken darin enthalten sind, kann eine Bestätigung/Genehmigung nicht erfolgen und Sie dürfen die Veranstaltung nicht abhalten.

3. Durchführung von Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund

Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund (Straßen, Gehwege, Park- und Dorfplätze etc.) erfordern eine Erlaubnis nach §§ 29 Abs. 2, 44 Abs. 1 und 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Ab sofort stehen diese Anträge hier oder in der Rubrik Bürgerservice im Unterpunkt Formulare & Anträge zum Download bereit. Der Veranstalter muss den entsprechenden Antrag ausdrucken und vollständig ausgefüllt bei der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. (Herr Weigand, 2. Stock, Zimmer-Nr.: 21a, Tel. 09523 9229-27) abgeben.

Der Antrag muss spätestens zehn Tage vor der geplanten Veranstaltung bei der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. eingegangen sein. Selbstverständlich kann der Antrag auch weiterhin persönlich gestellt werden.

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